FWG Stadtratsfraktion spricht sich für eine innerörtliche, wohnungsnahe Grundversorgung aus
In der Stadtratssitzung vom 29.06.2006 befürwortete die FWG in ihrer Stellungnahme eine fußläufig erreichbare Versorgungsmöglichkeit für die Wachenheimer Bevölkerung. Dabei bezog sie sich auf die nachfolgende Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz, die für den Einzelhandel nachfolgendes aussagt:
„Die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist in allen Teilräumen der Region sicherzustellen. Die Einzelhandelsstandorte sollen innerörtlich zentral bzw. günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und Fahrradfahrer erreichbar sein.
„Die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist in allen Teilräumen der Region sicherzustellen. Die Einzelhandelsstandorte sollen innerörtlich zentral bzw. günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und Fahrradfahrer erreichbar sein.
Sind für die wohnungsnahe Grundversorgung mehrere Nahversorgungsbetriebe notwendig, die einzeln oder in der Summe die Großflächigkeit überschreiten, können diese Betriebe an geeigneten, herausgehobenen Nahversorgungsstandorten in zentralen Orten konzentriert werden.“
„… die übermäßige Kaufkraftbindung peripherer Standorte erschwert zunehmend die Weiterentwicklung des Einzelhandels in den Versorgungskernen/zentralen Versorgungsbereichen. Es ist daher vorrangiges Ziel, die innerstädtischen Geschäftszentren mit ihren vielfältigen Betriebsformen und ihrem breiten und qualitativ hochwertigen Angebot in räumlicher Verbindung zu anderen öffentlichen und privaten lnfrastruktureinrichtungen langfristig und nachhaltig zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Außerdem soll die wohnungsnahe Grundversorgung für die Bevölkerung dauerhaft gewährleistet werden.
Dieses Ziel lässt sich nur dann umsetzen, wenn die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche sowie der Ergänzungsstandorte ausgeschlossen wird.“
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